Gemeinderat

Entschädigung für Gemeinderäte*innen bei der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen

Antrag

Die SPD Fraktion beantragt eine Ergänzung / Änderung der „Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit“ vom 25.06.1987 in der Fassung vom 01.09.2014

bezüglich „§ 3 Aufwandsentschädigung“ (für Gemeinderäte) bei Betreuung von Kindern oder Pflege von Angehörigen.

 

Begründung

Der Gemeinderat vertritt die gesamte Bürgerschaft. Deshalb sollte seine Zusammensetzung einen Querschnitt aller Bevölkerungsgruppen darstellen.

Niemand, der kleine Kinder hat oder einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgt, sollte an der Ausübung des Ehrenamtes im Gemeinderat gehindert werden.

1. Für junge Familien, deren Vertretung im Gemeinderat von besonders wichtiger gesellschaftlicher Bedeutung ist, entstehen Schwierigkeiten, Ehrenamt, Kinder und eventuell den Beruf in Einklang zu bringen. Hier können durch eine Unterstützung in der Kinderbetreuung Anreize gesetzt werden.

Deshalb schlagen wir vor, dass Mitglieder des Gemeinderates, die ein Kind unter 14 Jahren betreuen, Aufwendungen erstattet bekommen, die ihnen entstehen, soweit hierfür während der Ausübung der ehrenamtlichen Gemeinderatstätigkeit Hilfs- oder Betreuungskräfte in Anspruch genommen werden.

Die „Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit“ ist entsprechend zu ergänzen.

2. Außerdem können Bürger, die einen Angehörigen pflegen, ein Ehrenamt oft nicht ermöglichen, da dann die Betreuung und Pflege während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht gewährleistet sind.

Laut §19 Abs.4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ist eine Entschädigung für Gemeinderäte*innen zu gewähren, wenn diese Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit haben.

Das Nähere ist durch (örtliche) Satzung zu regeln.

Nachdem diese rechtliche Umsetzung in Möglingen noch nicht erfolgt ist, beantragen wir eine entsprechende Anpassung der „Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit“.

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